Freistellung aufgrund vertraglicher Vereinbarung
Eine vertragliche Vereinbarung der Freistellung ist zulässig. Erforderlich ist jedoch eine Kompensationsklausel, die den Handelsvertreter finanziell in vollem Umfang absichert. Folgende Klausel hat der BGH in einem Vertretervertrag für zulässig erachtet:
“Ist der Vertrag gekündigt, so kann die Gesellschaft den Vertreter von der Führung der Geschäfte seiner Vertretung entbinden. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vertreter die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine monatliche Ausgleichszahlung. Die Folgeprovisionen bemessen sich aus dem Bestand im Zeitpunkt der Freistellung. Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnitt der in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung verdienten erstjährigen Provisionen.”
Rechte des Handelsvertreters bei einseitiger Freistellung
Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Handelsvertreter einseitig von seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit freizustellen. Dies ist nur durch Bestimmung im Handelsvertretervertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung (z.B. im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung) zulässig. Stellt der Unternehmer ohne eine solche rechtliche Grundlage frei, handelt er vertragswidrig. Ausnahmsweise können schwerwiegende Gründe eine einseitige Freistellung des Unternehmers rechtfertigen.
Wird der Handelsvertreter einseitig freigestellt, verzichtet der Unternehmer damit auf die Dienste des Handelsvertreters. Dieser kann dann vom Unternehmer verlangen so gestellt zu werden, wie er ohne diese unberechtigte Freistellung stehen würde. Damit hat der Handelsvertreter folgende Rechte:
- Anspruch auf die geschuldete vertragsgemäße Vergütung (z.B. Bezirksprovision, Provisionen aus Nachbestellungen, Verwaltungsprovision, Fixum, etc.);
- Anspruch auf Vergütung, die ihm sonst bei der weiterhin ausgeübten Tätigkeit zustehen würde.
- Auch kann der Handelsvertreter bei unzulässiger Freistellung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls – und entsprechender Abmahnung – zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt sein.