Ausnahmsweise kann die Reduzierung der Provision bzw. des Provisionssatzes zulässig sein, wenn dies entweder ausdrücklich im Vertrag wirksam vorbehalten worden ist (Teilkündigungsvorbehalt).
In der Praxis finden sich allerdings selten wirksame Vorbehalte. In dem Fall bleibt dem Unternehmer (1) die einvernehmliche Änderung mittels Zustimmung durch den Handelsvertreter. Dieser wird aber regelmäßig kein Interesse an der Reduzierung der Provisionen/Provisionssätze haben und daher selten zustimmen. (2) Der Unternehmer kann dann entweder ganz kündigen oder eine Änderungskündigung aussprechen.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München