Rechtsprechung Handelsvertreterausgleich

Handelsvertreterausgleich bei Übernahme der Kundenliste eines insolventen Unternehmens mit Handelsvertreter

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. So der BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – VIII ZR 222/10.

Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB auch bei Beendigung des Geschäftsbetriebs

Mit Urteil vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters/Vertragshändlers gemäß § 89 b HGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Handelsvertreter/Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern

Mit Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 322/09)hat der BGH entschieden, dass dem Handelsvertreter auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern(dort: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren)ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zustehen kann.

Ausgleichsanspruch eines Lizenznehmers gegenüber einem Markenartikler nach § 89 b HGB

Einem Markenlizenznehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch – wie einem Handelsvertreter – nach § 89 b HGB zustehen; so hat der BGH am 29.4.2010 – I ZR 3/09 zur analogen Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf einen Lizenzvertrag entschieden.

Änderung Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB

Mit der am 5.8.2009 in Kraft getretenen Änderung des § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) hat der deutsche Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage der EU-Handelsvertreter-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 umgesetzt. § 89 b Absatz 1 Satz 1 HGB enthielt bislang drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, nämlich -die fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, -den Provisionsverlust des Handelsvertreters und -die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs.